Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FLURO®-Gelenklager GmbH

(Stand Dezember 2017)

 

 

§ 1 Geltungsbereich:

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere textliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Annahme der Bestellungen des Bestellers werden wir ab Eingang der Bestellung innerhalb von 5 Werktagen anstreben, soweit es sich um Standardteile handelt. Bei Sonderteilen streben wir die Annahme der Betellungen des Bestellers ab Eingang der Bestellung innerhalb von 10 Werktagen an.

2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.

2.3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere schriftliche Genehmigung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2.1. genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu geben.

2.4. Für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Lieferungen ist der Besteller selbst verantwortlich.

 

§ 3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung:

3.1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

3.2. Tritt bei Langfrist- und Abrufverträgen, bzw. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und unbefristete Verträge, eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3.3.1 Sollte es bis zum Ende des Abrufvertrags nicht zur Abnahme der Gesamtrahmenmenge kommen, erfolgt eine Rückberechnung anhand der Preisstaffel, gegebenenfalls zzgl. Rohstoffkosten bei Sondermaterial und Sonderkosten der Fertigung.

Sollte es innerhalb des Abrufvertrags zur Nichtabnahme einzelner Sequenzen kommen, so kann beim nächsten getätigten Abruf keine mehrfache Menge der maximalen Abrufmenge abgerufen werden. Es wird lediglich die einfache maximale Abrufmenge produziert und steht zum Abruf zur Verfügung.

Der Abrufvertrag hat eine generelle Laufzeit von einem Jahr. Die vereinbarte Frist zur Abrufverpflichtung kann maximal um eine Kulanzzeit von 6 Monaten verlängert werden. Im Anschluss daran muss ein neuer Abrufvertrag geschlossen werden, da der Lieferant die Preise nicht länger fixieren kann

3.3.2 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Abrufmengen und Abrufsequenzen mitzuteilen. Änderungen sind mit unserem Vertrieb abzusprechen und im Ernstfall abzuklären. Mögliche Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder kurzfristige Änderung hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Ist das vereinbarte Vertragsende erreicht, ist der Kunde verpflichtet die Gesamtmenge innerhalb der darauffolgenden 3 Monaten abzunehmen. Bei vorzeitiger Beendigung des Langfrist- und Abrufvertrages ist der Kunde verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Ankündigung verfügbaren Lagerbestand von Fertig-, Halbfertig- und Rohteilen, sowie den Umlaufbestand komplett abzunehmen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die gesamte Vertragsmenge zu Beginn der Laufzeit zu produzieren, bzw. Fertig-, Halbfertig und Rohmaterialien einzukaufen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen:

4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung werden separat in Rechnung gestellt.

4.2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto zu bezahlen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes geregelt ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Verzug tritt gem. § 286 BGB ein. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit:

6.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.

6.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.3. Kommen wir schuldhaft in Lieferverzug kann der Besteller – sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,1% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

6.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen sowie Minder- oder Überlieferungen bis ca. 10% vorzunehmen.

 

§ 7 Gefahrübergang:

7.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ gem. Incoterms 2010, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Bestellers über.

7.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.

 

§ 8 Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt:

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller nur anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.

9.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 10. Gewährleistung:

10.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt sind.

10.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren.

10.3. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 7.

10.4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

10.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung wie Überhitzung, Trockenlauf, extreme Verschmutzung, falsche Schmiermittel entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Verschleiß und für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern.

10.6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen in ausreichender Stückzahl an uns zur Befundung zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn sich die Mängelrüge als richtig erweist. Falls erforderlich wird sich der Besteller aktiv an den Untersuchungen beteiligen, erforderlichenfalls spezielle Prüfeinrichtungen und – möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner werden sich die Ergebnisse gegenseitig mitteilen.

Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er seine Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache dem Besteller zu ersetzen. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb deren wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Aufwendungen des Bestellers wegen Sachmängeln werden gesonderte Vereinbarungen mit uns getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanteil des Bestellers und der Angemessenheit der Aufwendungen orientieren müssen und eine Prüfung unsererseits der vom Besteller geltend gemachten Erstattung ermöglichen.

10.7. Eine ausreichende Validierung im Originalaggregat muss durch den Besteller selbst vorgenommen werden. Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Validierung hätten festgestellt werden können.  

10.8. Verlangt der Besteller eine Reklamationsbearbeitung mittels 8D-Report oder in anderer Weise, so führt das Verstreichen einer vom Besteller gesetzten Bearbeitungsfrist in keinem Fall zu einem konkludenten Anerkenntnis der Beanstandung.

10.9. Wir übernehmen keine Kosten für Feldaktionen, sofern diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden (z.B. Serviceaktionen).

 

§ 11. Sonstige Ansprüche, Haftung:

11.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt.

11.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionstätigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

11.3. Unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

11.4. In jedem Fall ist unsere Haftung in Höhe der jeweiligen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

§ 12. Vertraulichkeit:

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.

 

§ 13. Werkzeuge:

13.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleiben Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller die Werkzeuge ganz oder teilweise belasten.

13.2. Wird ausdrücklich vereinbart, dass die Werkzeuge Eigentum des Bestellers sein sollen, erkennt dieser an, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs- Know-how unsererseits verkörpert ist und dass wir hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit, auch bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Besteller und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehung, nicht besteht.

Im Falle der Insolvenz oder Lieferunfähigkeit durch uns, ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel gegebenenfalls gegen Zahlung der Restwerkzeugkosten heraus zu verlangen.

 

§ 14. Projektabbruch:

Für den Fall, dass es zu einem Abbruch eines Projekts kommt, der nicht von uns zu vertreten ist und aufgrund dessen keine Serienlieferung zustande kommt, hat der Besteller alle Projektkosten, die durch die Entwicklung und Herstellung des Produkts bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Projektabbruch entstanden sind, zu tragen.

 

§ 15. Sonstiges:

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

15.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

15.3. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.  

15.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

15.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend den Regelungslücken.

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